Fakultätsleitung
Dekan
Der Dekan oder die Dekanin wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der Fakultät gewählt. Nach der Grundordnung der THWS beträgt die Amtszeit des Dekans oder der Dekanin vier Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig. Die Aufgaben des Dekans ergeben sich nun aus Art. 38 BayHIG, die des Prodekans aus Art. 39 BayHIG und die des Studiendekans aus Art. 40 BayHIG. Insbesondere obliegt dem Dekan oder der Dekanin der Vorsitz im Fakultätsrat. Der Dekan oder die Dekanin vertritt die Fakultät, soweit sie teilrechtsfähig ist, vollzieht die Beschlüsse des Fakultätsrats und führt die laufenden Geschäfte der Fakultät.
Prodekan
Der Prodekan oder die Prodekanin wird vom Fakultätsrat auf Vorschlag des Dekans oder der Dekanin aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der Fakultät gewählt. Die Amtszeit beträgt nach der Grundordnung zwei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig. Der Prodekan oder die Prodekanin vertritt den Dekan oder die Dekanin (Art. 29 BayHSchG).
Studiendekan
Der Studiendekan oder die Studiendekanin wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der Fakultät gewählt. Die Amtszeit beträgt nach der Grundordnung der THWS drei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig. Der Studiendekan oder die Studiendekanin ist zuständig für Lehre und Studium (Art. 30 BayHSchG). Insbesondere wirkt der Studiendekan oder die Studiendekanin darauf hin, dass das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und die Studierenden angemessen betreut werden, und ist zudem verantwortlich für die Evaluation der Lehre unter Einbeziehung studentischer Bewertungen.